Auflistung nach Schlagwort "Zweckbindungsgrundsatz"
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- KonferenzbeitragVerarbeitung personenbezogener Daten in KI-Reallaboren nach dem KI-VO-E als Herausforderung für den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz(INFORMATIK 2023 - Designing Futures: Zukünfte gestalten, 2023) Stroscher, Jan-Philipp; Link, HendrikReallabore wurden bisher insbesondere in der Finanzbranche eingesetzt, um unter Befreiung von Regulatorik neue Technologien auszuprobieren. Mit der KI-VO will die EU zur Innovationsförderung KI-Reallabore einführen. Art. 54 KI-VO-E enthält eine Ausnahmeregelung zum elementaren Zweckbindungsgrundsatz der DSGVO, um das Trainieren von KI mit personenbezogenen Daten zu erleichtern. Gleichzeitig wurde die Vorschrift mit der Intention geschaffen, Art. 6 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden, der Vorgaben für Gesetze, die eine Zweckänderung zulassen wollen, enthält. Aufgrund seines privilegierten Anwendungsbereichs und den umfangreichen Schutzanforderungen entspricht Art. 54 KI-VO-E zwar den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 23 DSGVO trägt aber nur sehr eingeschränkt zur Innovation in diesem Bereich bei.
- KonferenzbeitragZur grundrechtstheoretischen Dimension der Spannung zwischen dem Zweckbindungsgrundsatz und dem Once- Only-Prinzip: Datensouveränität zwischen E-Government und Datenschutz(INFORMATIK 2024, 2024) Sasdelli, Diogo; Novak, Anna-SophieDas sog. Once-Only-Prinzip, wonach Daten möglichst ein einziges Mal an die öffentliche Verwaltung mitgeteilt werden müssten, stellt eines der Leitprinzipien zeitgenössischer Ansätze zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung dar. Indessen steht das Prinzip in einem klaren Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz, wonach Daten nur für klar festgelegte Zwecke verarbeitet werden dürfen. Während der Zweckbindungsgrundsatz häufig auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten zurückgeführt wird, wird dem Once-Only-Prinzip i.d.R. kein Grundrechtscharakter zugesprochen. Dabei wird übersehen, dass auch das Once-Only-Prinzip auf einem Grundrecht basiert, nämlich auf dem Grundrecht auf eine gute Verwaltung. Zwischen Once-Only und Zweckbindungsgrundsatz besteht somit auch eine grundrechtstheoretische Spannung, die im vorliegenden Beitrag des Näheren erörtert wird. Es wird argumentiert, dass sich zu einer Realisierung beider Grundrechte zum höchstmöglichen Grade einerseits klare rechtliche Rahmenbedingungen bei der Implementierung des Once-Only-Prinzips, andererseits aber auch ein zielgerichteter Einsatz technischer Lösungen – dabei insbesondere des sog. Datencockpits – als zwingend erforderlich erweisen.